Alte Satzung (2005)
I. Name und Sitz
§ 1
Der Verein führt den Namen „ Feuerwehrverein Wusterhausen " und wurde gegründet am 05.12.2005.
§ 2
Der Verein hat seinen Sitz in Wusterhausen, Kyritzer Straße 33. Er soll ins Vereinsregister eingetragen werden und dann den Zusatz e.V. führen. Er ist ein rechtsfähiger Verein und eine juristische Person. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Er ist weltanschaulich pluralistisch und betätigt sich weder politisch noch religiös.
II. Zweck des Vereins
§ 3
1. Die Förderung des Brandschutzes in der Stadt Wusterhausen.
2. Die Zusammenarbeit mit dem Kreisfeuerwehrverband OPR e.V. und allen
am Brandschutz Interessierten und für diesen verantwortlichen Stellen und
Organisationen.
3. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
+ Beratung und Information über den vorbeugenden Brandschutz, sowie das
Verhalten in Brand und Schadensfällen
+ Übungen und Schulungen der Mitglieder
+ Vorbereitungen in praktischer und theoretischer Weise auf die vier
Aufgabengebiete der Feuerwehr
+ Informationsveranstaltungen, Informationsreisen, Studienfahrten
+ Die Förderung und Unterstützung der Jugendfeuerwehr
+ Die Aufrechterhaltung und Organisation ländlicher Tradition
+ Die Pflege und Förderung des Feuerwehrbrauchtums
+ Förderung der gemeinschaftlichen sportlichen Betätigung der Mitglieder
§ 4
1. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie wirtschaftliche
Zwecke.
2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet
werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des
Vereins.
3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft
fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt
werden.
III. Mitgliedschaft
§ 5
Mitglieder des Feuerwehrvereins können sein:
1. Mitglieder der Einsatzabteilung des FF Wusterhausen
2. Mitglieder der Alters und Ehrenabteilung, sowie der Jugendfeuerwehr
3. Einzelpersonen
Außerordentliche Mitglieder
4. Fördermitglieder
Die Mitglieder von 1. bis 3. sind stimmberechtigt.
§ 6
Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vereinsvorstand zu beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Tag der Aufnahmeerklärung durch den Vorstand. Bei einem Aufnahmeantrag Minderjähriger muß die schriftliche Einverständniserklärung des gesetzlichen Vertreters vorliegen. Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vereinsvorstandes von der Mitgliederversammlung gewählt.
Die Mitgliedschaft wird beendet:
1. durch eine schriftliche Austrittserklärung, die jedoch nur zum Ende des
Jahres erfolgen kann. (Wer aus dem Verein austritt, hat an diesen keine
finanziellen Ansprüche)
2. durch Ausschluß, er kann erfolgen, wenn ein Mitglied sich gegen den
Verein oder dessen Ziele vergeht, erheblich gegen die Satzung verstößt,
seinen Beitragsverpflichtungen nicht nachkommt oder seine bürgerlichen
Ehrenrechte verliert. Über Ausschluß entscheidet der Vorstand mit 2/3
Mehrheit.
3. durch Tod.
§ 7
Die Mitglieder können nach Maßgabe dieser Satzung an allen Veranstaltungen des Vereins teilnehmen. Sie unterstützen den Verein bei der Durchführung seiner satzungsgemäßen Aufgaben.
IV. Organe
§ 8
1. Die Mitgliederversammlung
2. Der Vereinsvorstand
V. Die Mitgliederversammlung
§ 9
Die Mitgliederversammlung besteht aus:
- allen Mitgliedern des Vereins. Beschlüsse werden nach ordnungsgemäßer
Ladung mit einfacher Mehrheit der Anwesenden gefaßt. Wahlberechtigt sind
alle Mitglieder die das 16. Lebensjahr vollendet haben.
§ 10
Die Mitgliederversammlung wird vom Vereinsvorsitzenden geleitet der sie mindestens einmal jährlich einberuft. Über jede Sitzung des Vorstandes bzw. der Mitgliederversammlung ist vom Schriftführer ein Protokoll aufzunehmen. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Sitzung, die Namen der Teilnehmer, die Beschlüsse und das Abstimmungsverhältnis enthalten. Die Einberufung hat mindestens 14 Tage vorher durch Aushang inklusive der Tagesordnungspunkte im Schaukasten in der Kyritzer Straße 33 zu erfolgen. Anträge zur Tagesordnung sind eine Woche vor dem Versammlungstermin schriftlich einzureichen.
Auf Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder ist innerhalb eines Monats eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.
§ 11
Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
- Wahl des 1 .Vereinsvorsitzenden
- Wahl des 2. Vereinsvorsitzenden
- Wahl des Schriftführers / Geschäftsführer
- Wahl des 1. Kassenführers
- Wahl des 2. Kassenführers
- Wahl des 1. Revisors
- Wahl des 2. Revisors
- Wahl des Vertreters der Einsatzabteilung
- Wahl des Vertreters der Jugendfeuerwehr
- Wahl des Vertreters der Alters- und Ehrenabteilung
- Prüfung und Genehmigung des Rechnungsabschlusses und Entlastung des
Vorstandes
- Festsetzung der Verwendung des Überschusses und der Rücklagen
- Festsetzung des Mitgliedsbeitrages
- Beschlußfassung über Satzungsänderungen und über eine etwaige Auflösung
des Vereins
- Beratung und Beschlußfassung über vorliegende Anträge
- Ernennung von Ehrenmitgliedern auf Vorschlag des Vorstandes
Die Revisoren werden für eine Amtszeit von zwei Jahren gewählt.
VI. Vorstand
§ 12
Der Vorstand besteht aus:
dem 1. Vereinsvorsitzenden
dem 2. Vereinsvorsitzenden
dem Schriftführer / Geschäftsführer
dem Kassenführer
dem Vertreter der Einsatzabteilung
dem Vertreter der Alters und Ehrenabteilung
dem Vertreter der Jugendfeuerwehr
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 4 Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Der Vorstand wird durch den Vereinsvorsitzenden min. zweimal im Geschäftsjahr einberufen. Die Beschlußfähigkeit ist gewährleistet, wenn nach ordnungsgemäßer Ladung 2/3 des Vorstandes anwesend sind. Beschlüsse werden dann mit einfacher Mehrheit gefaßt.
§ 13
Aufgaben des Vorstandes:
Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte, soweit sie nicht dem Vereinsvorsitzenden übertragen sind und satzungsgemäß nicht zu den Aufgaben anderer Organe gehören. Der Vorstand führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus.
Der Vorstand beschließt seine Geschäftsordnung und führt seine Geschäfte entsprechend der Satzung.
Der Vereinsvorsitzende
- leitet und repräsentiert den Ortsfeuerwehrverein
- beruft die Mitgliederversammlung und den Vorstand ein und führt den
Vorsitz.
- Kann die Ausübung einzelner Befugnisse auf die Vorstandsmitglieder
übertragen
- Ist berechtigt, im Einvernehmen mit dem Vorstand unabwendbare und
unaufschiebbare Angelegenheiten, die an sich anderen Organen zugewiesen
sind, zu entscheiden
- Ist verpflichtet, diese Entscheidung dem zuständigen Organ in seiner
nächsten Tagung zur Bestätigung vorzulegen.
- Berichtet dem Vorstand, dem Präsidium und der Mitgliederversammlung über
die von Ihm getroffenen Maßnahmen.
§ 14
Der Verein wird durch den ersten Vorsitzenden und den Geschäfts / Schriftführer gemeinsam gerichtlich und außergerichtlich vertreten.
VII. Finanz- und Kassenwesen
§ 15
Die Mittel zur Erreichung der Vereinszwecke werden aufgebracht:
1. durch jährliche Mitgliedsbeiträge
2. durch Fördermitgliedsbeiträge
3. durch Spenden
§ 16
Die Höhe der jährlichen Mitgliedsbeiträge werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
§ 17
Anspruch auf Leistungen aus dem Verein haben nur Mitglieder.
§ 18
Über Maßnahmen und Ausgaben sind vom Kassenführer, ordnungsgemäß und lückenlos, Aufzeichnungen und Nachweise zu führen. Zahlungen dürfen nur geleistet werden, wenn sie von zwei Vorstandsmitgliedern angewiesen sind.
§ 19
Die Mittel des Vereins dürfen ausschließlich verwendet werden:
- zur Durchführung von Tagungen und Besprechungen
- zur Bestreitung allgemeiner Verwaltungskosten
- zur Betreuung von Delegationen
- zur Bezahlung von Aufwendungen, die sich aus den satzungsgemäßen Aufgaben des Vereins ergeben
§ 20
Die Vereinskasse ist jährlich durch die Revisoren zu prüfen und der Bericht in der Mitgliederversammlung allen Mitgliedern zur Kenntnis zu geben. Danach ist der Bericht zu archivieren.
VIII. Verwaltung
§ 21
Die Mitglieder des Vorstandes üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus, bare Auslagen werden erstattet.
§ 22
Für die laufende Verwaltung und Geschäftsführung kann eine Geschäftsstelle eingerichtet werden, deren Führung dem Schriftführer obliegt. Der mit der Geschäftsführung betraute Schriftführer übt seine Tätigkeit nach den Anweisungen des Vorstandes unter Überwachung durch den Vereinsvorsitzenden aus.
§ 23
Alle Mitteilungen des Vereins werden im Schaukasten, Kyritzer Straße 33 ausgehangen.
§ 24
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
IX. Auflösung
§ 25
Der Verein wird aufgelöst, wenn sich in einer hierzu einberufenen Mitgliederversammlung mindestens zwei Drittel der anwesenden Stimmberechtigten für eine Auflösung entscheiden.
§ 26
Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Wusterhausen, die es unmittelbar und ausschließlich für Zwecke des Löschzuges Wusterhausen zu verwenden hat.
Wusterhausen, den 05.12.2005